(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Kunde die gesetzlichen Rechte im Rahmen der Gewährleistung / Mängelhaftung gegenüber
Matratzen Concord GmbH geltend machen. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der
Anlieferung bzw. der Abholung, d.h. Empfangnahme der Ware durch den Kunden.
(2) Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Maßen, Mustern, Farben, Beschaffenheit, usw. sowie Änderungen in
Konstruktion und Ausführung der Ware stellen keinen Mangel dar. Alle Maße sind ca.-Angaben:
- Maße bei textiler Ware sind Randmaße. Es gilt die handelsübliche Maßtoleranz von plus/minus 2 %;
- Matratzenmaße sind aus technischen Gründen ca.-Maße. Es gilt die handelsübliche Maßtoleranz von plus/minus 2 %;
- Randmaße für Lattenroste sind auf Bett-Innenmaße abgestimmt und werden in der Breite bis zu 1 cm und in der Länge bis zu 4 cm kürzer als
angegeben gefertigt.
(3) Für Schadenersatzansprüche des Kunden gelten die besonderen Bestimmungen des § 10.